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Satzung
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der
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Bergbrüderschaft
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"Schneeberger
Bergparade e. V."
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| Inhaltsübersicht
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§
1 Name, Sitz, Rechtsform
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§
2 Zweck des Vereins
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§
3 Gemeinnützigkeit
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§
4 Ordentliche Mitglieder
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§
5 Fördernde Mitglieder
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§
6 Ehrenmitglieder
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§
7 Pflichten der Mitglieder
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§
8 Ende der Mitgliedschaft
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§
9 Organe
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§
10 Das Bergquartal
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§
11 Vorstand
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§
12 Mitgliedsbeiträge
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§
13 Rechnungsführung
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§
14 Ehrungen und Veranstaltungen
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§
15 Satzungsänderung
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§
16 Auflösung der Bergbrüderschaft "Schneeberger Bergparade"
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| §
17 Inkrafttreten |
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| §
1 Name, Sitz, Rechtsform |
1.
Der Verein trägt den Namen Bergbrüderschaft "Schneeberger
Bergparade" e. V.
2. Der Sitz ist Schneeberg.
3. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.05. und endet am 30.04. des
folgenden Jahres. |
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| §
2 Zweck des Vereins |
| 1.
Die Bergbrüderschaft "Schneeberger Bergparade" e. V.
hat den Zweck:
-Veranstaltungen,
die der Darstellung des bergmännischen Brauchtums dienen, zu
organisieren und abzuhalten,
- seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über bergmännisches
Brauchtum aufzuklären und sie dafür zu interessieren,
- seine Mitglieder zu vertreten und seine Rechte im sächsischen
Landesverband wahrzunehmen.
2.
Die Tätigkeit der Bergbrüderschaft soll sich in der Regel
auf das Land Sachsen beschränken.
3.
Die Bergbrüderschaft "Schneeberger Bergparade" e.
V. bildet zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen. Sie werden
vom Vorstand berufen.
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| §
3 Gemeinnützigkeit |
Die
Bergbrüderschaft "Schneeberger Bergparade" e. V. ist
frei von allen Vorurteilen, Bindungen und Bestrebungen nationaler,
rassischer, religiöser, politischer und wirtschaftlicher Art.
Die Bergbrüderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes
der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 in der Fassung, die jeweils
gültig ist.
Etwaige Gewinne der Bergbrüderschaft dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Alle Mittel der
Bergbrüderschaft sind nur für Aufgaben, die der Satzung
entsprechen, zu verwenden. Der Nachweis über die Verwendung der
Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen
und Ausgaben zu führen.
Die Bergbrüderschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch
Ausgaben, die der Bergbrüderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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| §
4 Ordentliche Mitglieder |
1.
Mitglied in der Bergbrüderschaft können werden natürliche
Personen die sich mit den Zielen und Zwecken des Vereins verbunden
fühlen.
2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Über den
Antrag befindet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme
durch das Bergquartal. |
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| §
5 Fördernde Mitglieder |
Natürliche
oder juristische Personen, die die Bergbrüderschaft "Schneeberger
Bergparade" ideell oder finanziell zu unterstützen bereit
sind, können fördernde Mitglieder werden.
Die Mitgliedschaft ist beim Vorsitzenden der Bergbrüderschaft
schriftlich zu erklären. Über die Mitgliedschaft beschließt
der Vorstand. |
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| §
6 Ehrenmitglieder |
Persönlichkeiten,
die sich um das bergmännische Brauchtum verdient gemacht haben,
können zu Ehrenmitgliedern durch Beschluß des Bergquartals
ernannt werden.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand dem Bergquartal vorgeschlagen.
Der Vorschlag für eine Ehrenmitgliedschaft muß innerhalb
des Vorstandes einstimmig beschlossen werden. |
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| §
7 Pflichten der Mitglieder |
| 1.
Die Mitglieder der Bergbrüderschaft "Schneeberger Bergparade"
e. V. haben die Satzung der Bergbrüderschaft anzuerkennen, den
Zweck, die Ziele und die Aufgaben der Bergbrüderschaft zu unterstützen
und alles zu unterlassen was dieser entgegensteht.
2.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, alle geliehenen Trachtenteile pfleglich
zu behandeln. Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig
durch ein Mitglied verursacht werden, sind auf dessen Kosten zu
beheben.
3.
Die Tracht ist in der Öffentlichkeit ordentlich und vollständig
zu tragen. In geliehenen Trachtenteilen darf nur zu Veranstaltungen
im Rahmen der Bergbrüderschaft öffentlich aufgetreten
werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
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| §
8 Ende der Mitgliedschaft |
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt kann zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Die Austrittserklärung
muß mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Vorsitzenden
der Bergbrüderschaft vorliegen.
2. Mitglieder, die den Zielen der Bergbrüderschaft zuwiderhandeln,
gegen die Satzung verstoßen, ihr Ansehen schädigen oder
Anstand und Sitte verletzen, können nach Anhörung des Auszuschließenden
und nach Klärung des Sachverhaltes durch Beschluß des Vorstandes
und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen
werden. Der Ausschluß ist dem Ausgeschlossenen schriftlich unter
Hinweis auf sein Einspruchsrecht mitzuteilen.
Dieser kann innerhalb eines Monats gegen den Ausschluß durch
eingeschriebenen Brief Einspruch beim Vorsitzenden der Bergbrüderschaft
erheben. Über den Einspruch beschließt die Mitgliederversammlung.
Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich
bei der Einspruchsverhandlung während der Mitgliederversammlung
mündlich oder schriftlich zu äußern.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied
die Pflicht alle vom Verein geliehenen Trachtenteile und Unterlagen
zurückzugeben.
4. Es erlöschen alle Ansprüche gegenüber der Bergbrüderschaft.
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| §
9 Organe |
Organe
der Bergbrüderschaft sind:
1. das Bergquartal
2. der Vorstand
3. die Mitgliederversammlung
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| §
10 Das Bergquartal |
1.
Das Bergquartal ist das oberste Organ der Bergbrüderschaft "Schneeberger
Bergparade" e. V. und setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.
2. Das Bergquartal wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall
vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Es ist mindestens einmal jährlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von
einem Monat, spätestens im Monat Mai eines jeden Jahres einzuberufen.
3. In jedem dritten Jahr ist im Bergquartal der Vorstand neu zu wählen.
Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
4. Zwei Rechnungsprüfer sind im dreijährigen Wechsel zu
wählen.
5. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
ist innerhalb einer vierwöchigen Frist ein außerordentliches
Bergquartal einzuberufen. In dem Antrag müssen zu behandelnde
Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
6. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag
des Bergquartals beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn des Bergquartals die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst im Bergquartal gestellt werden, beschließt
das Bergquartal. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei
Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7.
Die Aufgaben des Bergquartals sind:
a)
Wahl des Vorstandes für drei Jahre
b) Wahl der Rechnungsprüfer für drei Jahre
c) Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen und Beschluß
des Finanzhaushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr
d) Bericht des Vorstandes und des Rechnungswesens
e) Genehmigung des Protokolls und der Jahresrechnung nach Anhörung
der Rechnungsprüfung
f) Entlastung des Vorstandes
g) Beschlußfassung über Satzungsänderung
h) Beschlußfassung über Mitgliedschaften in bergmännischen
Dachorganisationen
i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
8.
Verfahrensordnung für das Bergquartal
a)
Das Bergquartal ist beschlußfähig, wenn es ordnungs-
und satzungsgemäß eingeladen worden ist.
b) Die Einladung erfolgt schriftlich durch öffentlichen Aushang.
c) Das Bergquartal beschließt durch einfache Mehrheit. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung des Antrages.
d) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen.
e) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Das Bergquartal
kann mit einfacher Mehrheit auf Antrag beschließen, geheim
abzustimmen.
f) Vorstandsmitglieder haben bei der Genehmigung der Jahresrechnung
und bei der Entlastung des Vorstandes kein Stimmrecht.
g) Die Wahl des Vorstandes wird von einem Wahlleiter, der vom Bergquartal
zu bestimmen ist, geleitet. Der Wahlleiter beruft von sich aus mindestens
zwei Wahlhelfer. Zur Wahlhandlung gehört die Entlastung des
Vorstandes. Der Wahlleiter darf nicht Mitglied des zu entlastenden
Vorstandes sein.
h) Die Wahl erfolgt geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
auf sich vereint.
i) Über das Bergquartal ist eine Niederschrift anzufertigen,
deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu
bescheinigen ist. Das nächste Bergquartal genehmigt dann das
Protokoll.
j) Jedes Mitglied kann verlangen, daß seine Anträge im
Protokoll festgehalten werden.
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| §
11 Vorstand |
| Der
Vorstand
1.
Ausführendes Organ ist der Vorstand.
Er
besteht aus acht Personen:
- 1.
Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- Schatzmeister
- Trachtenwart
- Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit
- zwei Beisitzer
2.
Der Vorstand wird durch Beschluß des Bergquartals auf die
Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig bei der Anwesenheit
von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Über den Ablauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Schriftführer unterzeichnet wird.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen
aus, so kann der Vorstand einen Ersatzmann von sich aus aus den
Mitgliedern berufen, der jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung
zu bestätigen ist. Dies gilt jedoch nicht für das Ausscheiden
des Vorsitzenden. Bei dessen Ausscheiden führt der zweite Vorsitzende
den Verein bis zum nächsten Bergquartal, auf der ein neuer
Vorsitzender zu wählen ist, weiter.
7. Die Bergbrüderschaft "Schneeberger Bergparade"
wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden
oder 2. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern im Sinne
des § 26 BGB vertreten.
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| §
12 Mitgliedsbeiträge |
| Die
Bergbrüderschaft erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.
Die Höhe der Beiträge ist vom Bergquartal zu beschließen.
Der Jahresbeitrag eines fördernden Mitgliedes ist in dessen Ermessen
gestellt. |
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| §
13 Rechnungsführung |
1.
Der Schatzmeister ist für eine ordnungsgemäße Erledigung
der Kassengeschäfte und für eine einwandfreie Kassenführung
verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
Die Belege sind entsprechend den gesetzlichen Fristen aufzubewahren.
3. Vor jedem Bergquartal prüfen die Rechnungsprüfer die
Kassenbücher und Belege und erstatten dem Bergquartal Bericht.
4. Aufwendungen für außerordentliche Aufgaben für
die Bergbrüderschaft werden von dieser erstattet. |
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| §
14 Ehrungen und Veranstaltungen |
| 1.
Vornehmste Aufgabe des Verein ist es, die Vereinsmitglieder bei hohen
persönlichen Festtagen und Feiern zu ehren. Hierunter fallen
Hochzeiten und deren Jubiläen, alle Geburtstage vom fünfzigsten
an in Abständen von fünf Jahren.
2.
Beim Ableben eines Mitgliedes oder einer dem Verein nahestehenden
Person wird vom Verein - falls die Angehörigen des Verstorbenen
damit einverstanden sind - eine Abordnung in Bergmannstracht gestellt.
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| §
15 Satzungsänderung |
| Vorschläge
auf Satzungsänderungen können jederzeit beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Nach Prüfung und Zustimmung von mindestens
75 % der Vorstandsmitglieder muß der Vorstand den Vorschlag
als Antrag auf die Tagesordnung des nächsten Bergquartales setzen.
Lehnt der Vorstand einen Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden
zu begründen. Satzungsänderungen können von dem Bergquartal
nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Abstimmung muß geheim
erfolgen, wenn dies von einem anwesenden Stimmberechtigten verlangt
wird.
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| §
16 Auflösung der Bergbrüderschaft "Schneeberger Bergparade" |
|
1.
Die Bergbrüderschaft "Schneeberger Bergparade" e.
V. wird aufgelöst, wenn in einer hierzu besonders einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel
der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der Anwesenden Mitglieder
die Auflösung beschließen.
2. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig,
muß innerhalb eines Monats eine neue außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig und muß die Auflösung der Bergbrüderschaft
mit einer drei Viertel Mehrheit beschließen. In der zweiten
Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung der Bergbrüderschaft ist das verbliebene
Vermögen der Bergbrüderschaft den Mitteln zum Wiederaufbau
der Kirche St. Wolfgang zu Schneeberg zuzuführen. Das materielle
Vermögen der Bergbrüderschaft ist dem Museum für
bergmännische Volkskunst Schneeberg mit der Auflage, zur weiteren
bergmännischen Traditionspflege, zu übergeben.
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| §
17 Inkrafttreten |
| Diese
Satzung tritt mit Genehmigung durch das 11. Öffentliche Bergquartal
vom 09.05.1998 in Kraft. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung
verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
Schneeberg,
09.05.1998
der
Vorstand
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